Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 11 Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 10 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.

§ 10 § 12