Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes
Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen
der Lehrerin und des Lehrers
für die Primarstufe,
für die Sekundarstufe I,
der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)
der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer),
der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers,
der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,
der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,
des schulpsychologischen Dienstes und
des Schulaufsichtsdienstes.