Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen

der Lehrerin und des Lehrers

für die Primarstufe,

für die Sekundarstufe I,

der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer),

der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers,

der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,

der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,

des schulpsychologischen Dienstes und

des Schulaufsichtsdienstes.

§ 2 § 4