Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 15 Schlussbemerkung

In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

§ 14 § 16