Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 16 Prüfer; Unterschrift

Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 15 § 17