Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung See-ArbZNV 2013 § 4 Sprachenvorschrift Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.