Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung

See-ArbZNV 2013

§ 4 Sprachenvorschrift

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.

§ 3 § 5