Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung
See-ArbZNV 2013§ 5 Aufbewahrung
(1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass
mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt werden. Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewahrungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei für die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren. Die Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer Form ist möglich.
(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.