Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung

See-ArbZNV 2013

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 5 § 7