Gesetze / See-BAV · BGBl I 2013, 3565
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
31 Normen · ausgefertigt 10.09.2013 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
- § 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
- Abschnitt 2 · Berufspraktische Ausbildung
- § 4 Ausbildungsdauer
- § 5 Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsrahmenplan
- § 7 Ausbilder, Ausbildender
- § 8 Ausbildungsstätte Schiff
- § 9 Eignung der Ausbildungsstätten
- § 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- § 11 Ausbildungsnachweis
- § 12 Bordzeugnis
- Abschnitt 3 · Prüfungen
- § 13 Abschlussprüfung
- § 14 Abschlussprüfung Teil 1
- § 15 Abschlussprüfung Teil 2
- § 16 Prüfungsausschüsse
- § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
- § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
- § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
- § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
- § 21 Prüfungsaufgaben
- § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
- § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
- § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
- § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
- § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
- § 28 Prüfungsunterlagen
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 29 Übergangsregelung
- § 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
- Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte