Gesetze / See-BAV · BGBl I 2013, 3565

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

31 Normen · ausgefertigt 10.09.2013 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Begriffsbestimmungen
  5. § 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
  6. § 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
  7. Abschnitt 2 · Berufspraktische Ausbildung
  8. § 4 Ausbildungsdauer
  9. § 5 Ausbildungsberufsbild
  10. § 6 Ausbildungsrahmenplan
  11. § 7 Ausbilder, Ausbildender
  12. § 8 Ausbildungsstätte Schiff
  13. § 9 Eignung der Ausbildungsstätten
  14. § 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
  15. § 11 Ausbildungsnachweis
  16. § 12 Bordzeugnis
  17. Abschnitt 3 · Prüfungen
  18. § 13 Abschlussprüfung
  19. § 14 Abschlussprüfung Teil 1
  20. § 15 Abschlussprüfung Teil 2
  21. § 16 Prüfungsausschüsse
  22. § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
  23. § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
  24. § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
  25. § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
  26. § 21 Prüfungsaufgaben
  27. § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
  28. § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
  29. § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
  30. § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
  31. § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
  32. § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
  33. § 28 Prüfungsunterlagen
  34. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  35. § 29 Übergangsregelung
  36. § 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
  37. § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  38. Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
  39. Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
  40. Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte