Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung

See-BAV

§ 29 Übergangsregelung

Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

§ 28 § 30