Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 19 Zugelassene Tätigkeiten

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.

§ 18 § 20