Gesetze / See-BV · BGBl I 2014, 460

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

68 Normen · ausgefertigt 08.05.2014 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
  4. Abschnitt 1 · Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
  5. § 1 Anwendungsbereich
  6. § 2 Begriffsbestimmungen
  7. § 3 Zuständigkeiten
  8. § 4 Muster für Bescheinigungen
  9. Abschnitt 2 · Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
  10. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
  11. § 6 Mindestalter
  12. § 7 Persönliche Eignung
  13. § 8 Befristungen
  14. § 9 Einschränkungen
  15. Abschnitt 3 · Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
  16. Unterabschnitt 1 · Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
  17. § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
  18. § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
  19. § 12 Qualitätssicherung
  20. § 13 (weggefallen)
  21. § 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
  22. Unterabschnitt 2 · Zulassung von Lehrgängen
  23. § 15 Anforderungen an Lehrgänge
  24. § 16 Zulassung von Lehrgängen
  25. § 17 Teilnehmerverzeichnis
  26. Unterabschnitt 3 · Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
  27. § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
  28. § 19 Zugelassene Tätigkeiten
  29. Abschnitt 4 · Ausländische Zeugnisse und Nachweise
  30. § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  31. § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
  32. § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
  33. Abschnitt 5 · Sonstige allgemeine Bestimmungen
  34. § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
  35. § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
  36. § 25 Ausnahmegenehmigungen
  37. § 26 Mitführungspflicht
  38. § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
  39. Teil 2 · Befähigungen für den Decksbereich
  40. Abschnitt 1 · Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
  41. § 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  42. § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  43. § 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  44. § 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
  45. Abschnitt 2 · Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  46. § 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  47. § 33 Befähigungszeugnisse
  48. § 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  49. Abschnitt 3 · Seefunkdienst
  50. § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
  51. § 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
  52. Teil 3 · Befähigungen für den technischen Bereich
  53. § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  54. Abschnitt 1 · Technischer Schiffsdienst
  55. § 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  56. § 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  57. § 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
  58. Abschnitt 2 · Elektrotechnischer Schiffsdienst
  59. § 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
  60. § 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
  61. Teil 4 · Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
  62. § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
  63. Teil 5 · Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
  64. § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
  65. § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
  66. § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
  67. § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
  68. § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
  69. Teil 6 · Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
  70. Abschnitt 1 · Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
  71. § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
  72. § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
  73. Abschnitt 2 · Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  74. § 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  75. Abschnitt 3 · Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
  76. § 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
  77. Abschnitt 4 · Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
  78. § 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
  79. Teil 7 · Aufrechterhaltung der Befähigung
  80. § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
  81. § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
  82. § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
  83. § 55 (weggefallen)
  84. Teil 8 · Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  85. § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
  86. § 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
  87. § 58 Vollzug
  88. § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  89. § 60 Vollzugshilfe
  90. § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
  91. Teil 9 · Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
  92. § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
  93. Teil 10 · Datenschutz
  94. § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
  95. Teil 11 · Schlussbestimmungen
  96. § 64 Übergangsbestimmungen
  97. § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
  98. § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  99. Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
  100. Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
  101. Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
  102. Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
  103. Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  104. Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
  105. Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
  106. Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten