Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung See-BV § 26 Mitführungspflicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.