Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 26 Mitführungspflicht

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.

§ 25 § 27