Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen erteilt.
(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.
(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen erteilt.
(6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen