Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.