Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen

Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.

§ 51 § 52