Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 7 Persönliche Eignung
(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat.
(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,
(5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass einem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er