Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)


Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,
2.
Schiffsbetriebstechnik,
3.
Instandhaltung,
4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.
§ 66