Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung

SeeAZV

§ 7 Gesundheitsschutz

Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

§ 6 § 8