Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung

SeeAZV

§ 8 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

§ 7 § 9