Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SeeRVertO 1986§ 28 Weitere Verteilung
Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.
Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SeeRVertO 1986Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.