Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SeeRVertO 1986

§ 49 Kosten

Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden.

§ 48 § 50