Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiVSeeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.