Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

SeeVerkSiV

§ 12

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.

§ 11 § 13