Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV§ 5
(1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben über ihr Seeschiff und seine Einsatzbereitschaft zu melden:
Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn der Hafen oder Liegeplatz im Hoheitsgebiet eines Staates liegt, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung wegen besonderer Umstände nicht tunlich ist.
(2) Die Meldung ist unter Beachtung von Anordnungen über das Einhalten der Funkstille an die nächstgelegene diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder deren Außenstelle im angelaufenen Hafen zu richten.
(3) Die Seeverkehrsbehörden können im Einzelfall weitere Angaben über das Seeschiff anfordern, wenn dies im Interesse der Sicherheit oder des weiteren Einsatzes des Seeschiffs erforderlich ist.