Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV§ 6
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.