Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

SeeVerkSiV

§ 6

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.

§ 5 § 7