Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 14 Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 26 Abs. 1 ermittelten Abschlussnoten, in Gesamtschulen auch die Abschlusspunktzahlen, einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen übertragen. Diese fließen in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.

(2) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende. Zusätzlich kann das Arbeits- und Sozialverhalten auf Wunsch einzelner Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 bewertet werden. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen

hervorragend ausgeprägt (1),

deutlich ausgeprägt (2),

teilweise ausgeprägt (3) und

wenig ausgeprägt (4)

im Zeugnis. Das Nähere zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 13 § 15