Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 15 Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen

(1) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern.

(2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung und über das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gemäß § 45 Abs. 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Schülerinnen und Schüler, die versetzt wurden, können den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben oder sich dadurch die Höchstverweildauer verlängert.

(3) Wer nicht versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Die §§ 36 Abs. 4, 45 Abs. 6, 53 Abs. 8 und 56 Abs. 4 bleiben unberührt. Wer nicht versetzt wurde, jedoch die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen, soweit

dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird,

die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Belegung der entsprechenden Wahlpflicht- oder Fachleistungskurse möglich ist, und

die Jahrgangsstufe nicht bereits auf Grund einer Nichtversetzung wiederholt wurde.

Dies gilt auch für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Dem Antrag soll insbesondere dann stattgegeben werden, wenn ein bisher nicht erreichter Abschluss angestrebt wird. Das Schulverhältnis soll in begründeten Fällen nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die bis dahin erreichte Leistungsentwicklung den Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht erwarten lassen und die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.

(4) Soweit die Wiederholung auf Grund der Nichteinrichtung von Klassen an der bisherigen Schule nicht erfolgen kann, wird ein Überweisungszeugnis erteilt und das Schulverhältnis beendet. Das staatliche Schulamt weist die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Bildungsganges, des Wunsches der Eltern und der vorhandenen Kapazitäten einer anderen Schule zu.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 erfüllt sind.

(6) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt in der Regel auch bei einem Wechsel in eine andere Schulform. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, wenn auf Grund der nachgewiesenen Leistungen im bisher besuchten Bildungsgang eine Versetzung im gewählten Bildungsgang möglich gewesen wäre. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Gesamtschule, gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Oberschule, gilt § 53 Abs. 7 oder § 56 Abs. 4 entsprechend. § 45 Abs. 6 bleibt unberührt.

(7) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern vorversetzt werden und dadurch eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder in der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule gelten der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium gilt der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife als erworben. Die Vorversetzung in der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist nicht zuläs sig.

(8) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 7 trifft die Klassenkonferenz.

§ 14 § 16