Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 19 Lernorganisation, Schultagebuch

(1) Das digitale Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Die schulischen Eintragungen erfolgen durch die jeweiligen Klassenlehrkräfte. „Digitales Lernen unterwegs“ ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisedauer zu nutzen, sofern dem nicht tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen.

(2) In den besuchten Schulen arbeiten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern anhand ihrer individuellen Lernpläne im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und in den weiteren Fächern gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulbücher, Materialien und Medien .

§ 18 § 20