Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 20 Abschlüsse, Zeugnisse
(1) Die Klassenkonferenz der Stammschule entscheidet über die Versetzung und den Erwerb von Abschlüssen auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der individuellen Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Halbjahreszeugnis für Kinder von beruflich Reisenden kann auf Wunsch der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März, ausgestellt werden.