Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 2 Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch

die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung schuleigener Lehrpläne,

die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern oder die dauerhafte Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,

die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,

die Erteilung von Fächern in halb- oder ganzjährigem epochalem Wechsel,

Auswahl und Angebot der Wahlpflichtfächer,

die Entscheidung über die Stundenanteile der Fächer und Lernbereiche im Rahmen der Stundentafel (Schwerpunktbildung),

Entscheidungen über den Förder- und Wahlunterricht,

Entscheidungen über Anzahl und Dauer von schriftlichen Arbeiten,

Entscheidungen über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und

Entscheidungen über den kooperativen oder integrativen Unterricht an Oberschulen.

(2) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist ein Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen und soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Leistungsschwerpunkte und individuelle Lernentwicklungen unterstützen.

(3) Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit den anderen Schulen, aus denen und in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten. Dabei kommt der Fremdsprachenfolge, insbesondere für die Sicherung der Fortführung in der gymnasialen Oberstufe, eine besondere Bedeutung zu.

§ 1 § 3