Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 3 Information und Beratung

Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten, insbesondere über

die Bedeutung der Wahl einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 oder 9,

die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,

die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern und

die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II.

§ 2 § 4