Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 23 Nichtteilnahme, Nachholen
(1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird unverzüglich nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres möglich.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.