Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 24 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung in der Prüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.
(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die aufsichtsführende Lehrkraft unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Prüfung eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wer durch eigenes Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird dann mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.
(4) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.