Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 27 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Mathematik, Deutsch und Englisch werden durch das für Schule zuständige Ministerium gestellt. Dies gilt auch für Prüfungen, die an den zentral festgelegten Nachschreibeterminen durchgeführt werden.
(2) Werden schriftliche Prüfungen an einem anderen als dem zentral festgelegten Termin nachgeholt oder wurde nicht Englisch als erste Fremdsprache gewählt, werden die Aufgaben von der Lehrkraft erstellt, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Fach den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs durchgeführt hat. Die Aufgaben sind nach Beratung mit der Fachkonferenz vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Aufgaben für nachzuholende Prüfungen dürfen keine inhaltliche Wiederholung der ersten schriftlichen Prüfung sein.
(3) Soweit gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, sind die Aufgaben durch die Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt hat.