Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 28 Mündliche Prüfungen
(1) Die Aufgabe wird von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt.
(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und in den modernen Fremdsprachen Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Bei Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen.
(3) Der Fachausschuss ermittelt gemäß § 26 Abs. 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Prüfung der Schülerin oder dem Schüler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.