Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 31 Zielsetzung
(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Für den Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für die Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.