Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 32 Aufnahmeverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben.

(2) Die für die Drittelung gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes maßgebliche Aufnahmekapazität ist die Anzahl der Plätze, die sich aus der Gesamtzahl aller in der Jahrgangsstufe 7 zu vergebenen Plätze abzüglich der Plätze für Schülerinnen und Schüler,

die gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule

mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder

mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden oder

die nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, weil sie ihr Schulverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 fortsetzen,

ergibt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die

gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I unterrichtet werden oder

gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind,

werden entsprechend dem gewählten Bildungsgang den jeweiligen Aufnahmedritteln gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorab zugeordnet.

(4) Das Auswahlverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben, wird entsprechend § 43 durchgeführt. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 sowie eine Eignungsprüfung gemäß § 42 erfolgen nicht.

(5) Das Aufnahmeverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, wird entsprechend den §§ 49 und 50 durchgeführt.

(6) Soweit die Zahl der Anmeldungen zwar die Aufnahmekapazität übersteigt, jedoch eine Übernachfrage in Bezug auf das Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 nicht besteht, sind freie Plätze abweichend von Absatz 1 im Rahmen des jeweils anderen Auswahlverfahrens zu vergeben.

§ 31 § 33