Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 35 Leistungsbewertung
Für die Leistungsbewertung gilt § 13. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Noten auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis durch Punkte gemäß Anlage 2 ergänzt. Die Konferenz der Lehrkräfte legt fest, ob die Vergabe von Punkten nur auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis erfolgt oder ob bereits die schriftlichen Arbeiten neben der Note mit Punkten bewertet werden. Die Leistungen in Erweiterungskursen werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen in Grundkursen von 12 bis 0 Punkten gemessen. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.