Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 34 Einstufung in Fachleistungskurse
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. Sofern die Eltern der Empfehlung widersprechen, ist der Wunsch der Eltern maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem Grundkurs erzielt hat, soll in den Erweiterungskurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Erweiterungskurs erzielt hat, in den Grundkurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an Erweiterungskursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem Erweiterungskurs in einen Grundkurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen Erweiterungskurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.