Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 37 Abschlüsse

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden, die für bestimmte Fächer und Fächergruppen durch Punktwerte gemäß Anlage 2 und P unktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im Sinne der Abschlussregelungen ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet.

(2) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Abs. 3 erfüllt.

(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer

mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und

in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind mindestens je sieben Punkte in allen Fächern der Fächergruppe I und in zwei weiteren Fächern sowie mindestens vier Punkte in den übrigen Fächern. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein.

Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um sieben Punkte und der Fächergruppe II um sechs Punkte.

(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und

in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.

Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um neun Punkte und der Fächergruppe II um acht Punkte.

(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

§ 36 § 38