Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren
(1) An Gesamtschulen kann die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben werden, wenn auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts oder Schulprogramms die hierfür erforderliche Unterrichtsorganisation von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigt wurde. Die Entscheidung über den Antrag der Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages.
(2) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren setzt voraus, dass
die für die Gymnasien in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 geltenden Mindeststunden insgesamt erreicht werden,
die ausgewählten Schülerinnen und Schüler über die erforderliche Eignung verfügen und
die Vermittlung der verbindlichen Anforderungen und Inhalte des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt gewährleistet ist.
Hierzu kann das für Schule zuständige Ministerium Abweichungen von der in dieser Verordnung für Gesamtschulen festgelegten Unterrichtsorganisation und Kontingentstundentafel zulassen.