Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 40 Aufnahmeverfahren

(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus

der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42,

dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 und

gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7.

(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 39 § 41