Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 48 Zielsetzung

Die Oberschule vermittelt eine grundlegende oder erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

§ 47 § 49