Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 49 Aufnahmeverfahren

(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus

dem Auswahlverfahren gemäß § 50 und

gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 48 § 50