Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 5 Obliegenheiten der Eltern

Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso haben sie alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer Härtefälle und besonderer Gründe begründen können. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.

§ 4 § 6