Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 4 Grundsätze
(1) In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall können ältere Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I vor nicht mehr als zwei Jahren verlassen haben, mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.
(2) Der Schulträger bestimmt im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Aufnahmekapazität).
(3) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in den einzelnen Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist.
(4) Die Aufnahmen und Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern gemäß § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgen außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor. Das Feststellungsverfahren ist zeitlich so durchzuführen, dass das Ergebnis und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes vor Beginn des Aufnahmeverfahrens in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen vorliegen. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(5) Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die sich bereits in der Sekundarstufe I befinden und gemäß § 15 Abs. 4 einer Schule zugewiesen werden, erfolgen außerhalb des Auswahlverfahrens im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 zurückzuhaltenden Plätze.
(6) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind alle Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg nicht der Schulpflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen. Dazu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern. Eine Aufnahme von Gastschülerinnen oder Gastschülern in eine Schule kann erfolgen, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für alle Schülerinnen und Schüler, die einen Antrag auf Aufnahme an dieser Schule gestellt haben und im Land Brandenburg schulpflichtig sind, noch Aufnahmekapazität besteht. Die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern in eine Schule ist unzulässig, wenn gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme von für den jeweiligen Bildungsgang geeigneten Schülerinnen und Schülern, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, abgelehnt werden müsste. Die deutsch-polnischen Schulprojekte bleiben hiervon unberührt.