Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sektionsverordnung

SektionsV

§ 1

Eine Ermächtigung zur klinischen Sektion kann nur erteilt werden, wenn

sichergestellt ist, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie oder Rechtsmedizin die Sektionen selbst leitet und durchführt oder ärztliches Personal ohne entsprechende Facharztanerkennung persönlich beaufsichtigt und direkt anleitet,

die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) nachgewiesen ist und

gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der klinischen Sektion den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) sowie der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen.

§ 2