Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sektionsverordnung
SektionsV§ 2
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes wird auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen.