Gesetze / Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
SoEnergieV§ 12 Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsberechtigung.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsberechtigung.