Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 13 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung des mit "ausreichend" bewerteten schriftlichen Prüfungsteils ist zu erlassen.

§ 12 § 14