Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 12 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Teilnehmer durch eine Täuschungshandlung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen oder leistet er dazu Beihilfe oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, so kann der Prüfungsausschuss diesen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(2) Für Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Ausschluss von der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.